Pflegeversicherung und Pflegestufen

Leistungen der Pflegeversicherung und deren Voraussetzungen

Seniorin am Schreiben
(Foto: Konstantin Sutyagin - fotolia.de)

Seit Mitte der 1990er Jahre ist die Pflegeversicherung, abgekürzt PV eine Pflichtversicherung in Deutschland. Umgekehrt haben die Versicherten einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Vergleichbar mit den Krankenkassen, sind die Pflegekassen Träger der Pflegeversicherung. Sie wird überwiegend von älteren und kranken Pflegebedürftigen in Anspruch genommen.

Leistungen aus der Pflegeversicherung müssen von der versicherten Person beantragt werden. Die Pflegekasse lässt vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse, kurz MDK, der sie angegliedert ist, ein Gutachten über die Pflegebedürftigkeit sowie den Pflegeaufwand erstellen. Damit verbunden sind auch die Einstufung in eine der drei Pflegegruppen sowie die Festlegung von Art und Umfang der Leistungen. Es wird ein Bescheid erteilt, und wenn der Pflegeversicherte dem Ergebnis zustimmt, kann er die genehmigten Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.

Pflegestufe I - III

Alte Frau mit Gehstock
Alte Frau mit Gehstock (Foto: bilderbox - fotolia.de)

Die Pflegeversicherung kennt drei Kategorien. Es sind die Pflegestufe I für eine erhebliche, II für schwere und III für schwerste Pflegebedürftigkeit. Die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen sich auf die ambulante häusliche Pflege, die entweder von einem professionellen Pflegedienst oder durch selbst beschafftes Pflegepersonal, oft enge Familienangehörige, geleistet wird.

Die teilstationäre Pflege, sei es die Tages- oder Nachtpflege, ist ein weiteres Leistungsangebot, und als drittes folgt die Heimpflege, also der dauerhafte Aufenthalt in einem Pflegeheim als dem neuen Lebensmittelpunkt.

Der Gesundheitszustand der Pflegebedürftigen schwankt naturgemäß, und im Laufe der Jahre kann er sich auch verschlechtern. Art und Umfang der Pflege ändern sich, und das ist der Anlass zu prüfen, ob Leistungen nach der nächsthöheren Pflegestufe möglich sind. In einem solchen Falle genügt ein formloser Antrag. Die neue Situation wird aus medizinischer Sicht begutachtet, bewertet und entschieden. Je nach Ergebnis wird ein neuer Bescheid erteilt, der entweder akzeptiert, oder gegen den Widerspruch bei der Pflegekasse eingelegt wird. Anschließend ist eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht möglich.

Bürokratischer Aufwand

Älteres Paar beim Sport
Älteres Paar beim Sport (Foto: Robert Kneschke - fotolia.de)

Je nach Bedürftigkeit und Erkrankung muss der Pflegebedürftige in seiner Situation regelrecht bürokratisch gemanagt werden. Der Aufwand dafür ist notwendig und keineswegs gering. Das Pflegerecht sieht im Sinne der Pflegebedürftigen vielfältige Leistungen vor, die nur auf Antrag gewährt werden. Antrag, Bescheid und Widerspruch sind allesamt mit Arbeit und einem fachlichen Knowhow verbunden.

Sofern Familienangehörige diese Tätigkeit liebevoll und gründlich übernehmen, ist das für den Pflegebedürftigen und dessen Alltag eine große Hilfe, die ansonsten von niemandem mit diesem Engagement erbracht würde!

Senioren auf Parkbank
Senioren auf Parkbank (Foto: Ingo Bartussek - fotolia.de)